Mit dem Thema Tod möchte sich grundsätzlich niemand gern beschäftigen. Wenn dann aber nach einem Trauerfall noch Erbstreitigkeiten auftreten, ist das Unheil perfekt. Hatte der Verstorbene ein Haus, ein Unternehmen oder andere Vermögenswerte stellt sich die Frage, wer sich nun darum kümmern soll und darf. In solchen Fällen und vor allem wenn mehrere Personen als Erben in Betracht kommen, ist der Gang zum Rechtsanwalt mit einer Spezialisierung auf Erbrecht unentbehrlich.
Gesetzliche Erbfolge
Nach dem Tod einer Person tritt der Erbe automatisch und ohne weiteres Zutun in die Rechtsposition ein. Das bedeutet, dass derjenige alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen erfüllen muss. Es ist gesetzlich festgelegt, dass sich der Anteil am Nachlass nach dem Verwandtschaftsgrad bemisst. Die verschiedenen Verwandschaftsgrade werden in unterschiedliche Ordnungen eingeteilt. Als Erben erster Ordnung erben Kinder und Enkelkinder des Verstorbenen. Erst wenn diese nicht existieren oder nicht mehr leben, erhalten Erben der zweiten Ordnung, also Eltern oder Geschwister des Verstorbenen. Danach Tanten oder Onkel. Dabei gilt das Präsentationsprinzip. Das bedeutet, dass die Kinder des Erblassers erben und die Enkelkinder nichts erhalten. Sind die Kinder bereits verstorben, erhalten nach dem Eintrittsprinzip die Enkelkinder das Erbe. Jedes Kind erhält den exakt selben Anteil am Erbe. Bei drei Kinder beispielsweise erhält jedes Kind genau ein Drittel des Nachlasses. War der Verstorbene verheiratet, erbt der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses und die andere Hälfte wird zu gleichen Anteilen unter den Kindern vererbt.
Ausschlagung des Erbes
Der Erbe erbt nicht nur das Vermögen des Verstorbenen, sondern auch dessen Schulden. Da die Erbschaft automatisch eintritt, existiert eine Möglichkeit, sich von diesen Schulden zu lösen. Der Erbe kann, sobald er von der Erbschaft erfährt, das Erbe ausschlagen. Dafür muss er eine Frist von sechs Wochen einhalten. Damit erhält er weder Schulden noch Vermögen. Das Erbe geht dann auf den Rangnächsten über.
Die Erbausschlagung muss vor dem Nachlassgericht erklärt werden. Das Nachlassgericht ist in der Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt gelebt hat.
Testament
Es besteht auch die Möglichkeit, die Erbfolge selbst zu bestimmen. Dafür ist ein Testament notwendig. Es ist empfohlen, das Testament direkt von einem Notar aufsetzen zu lassen. So geht man sicher davon aus, alle erforderlichen Aspekte beachtet zu haben. Selbstverständlich kann ein Testament auch privat ohne Hinzuziehung eines Notars geschrieben werden. Sofern es handschriftlich erfolgt und genau beziffert ist, wer was erben soll, ist dies kein Problem.
Fazit
Erbstreitigkeiten können aufgrund der Familienbande unschön enden. Umso sinnvoller ist es, solche Angelegenheiten schon frühzeitig zu klären und festzulegen. Ein Rechtsanwalt, der sich mit dem Erbrecht gut auskennt, ist hier der richtige Adressat. In jeder beliebigen Stadt gibt es Anwälte mit speziellen Fachkenntnissen im Erbrecht. So lässt sich beispielsweise ein Anwalt Erbrecht Nürnberg problemlos online suchen und finden.
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